AGBs

     1. Maßgebende Bedingungen
    Die Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer richten sich nach diesen Bedingungen und sonstigen getroffenen Vereinbarungen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Andere allgemeine Geschäftsbedingungen gelten nicht, es sei denn, hierüber ist im Einzelfall eine gesonderte Vereinbarung getroffen worden.

    2. Angebote
    Unsere Angebote sind stets und in allen Teilen freibleibend. Alle zum Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Typen-, Gewichts-, Maß-, Modellangaben u.ä. sind nur angenähert maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
    An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne unsere Zustimmung zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf unser Verlangen an uns zurückzugeben.

    3. Aufträge
    Alle Aufträge sowie deren Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Erteilte Aufträge sind unwiderruflich. Mündliche oder fernmündliche Abmachungen oder Zusagen sind unverbindlich, soweit sie nicht von uns schriftlich bestätigt werden. Bedingungen des Käufers sind nur insoweit verbindlich, als sie von uns schriftlich anerkannt worden sind.
    Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung kann der Käufer nur dann verlangen, wenn sie zumutbar sind. Dabei ist über ihre Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich ihrer Mehr- oder Minderkosten eine einvernehmliche Regelung zu treffen.

    4. Preise
    Unsere Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, ausschließlich Verpackung, zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe.
    Sollten sich zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung der Ware Änderungen der Material- und Lohnkosten sowie sonstiger Kosten ergeben, sind wir berechtigt, entsprechende Preisangleichungen zu verlangen.

    5. Lieferung
    Liefertermine und –fristen sind erst nach Vereinbarung verbindlich. Die Lieferfrist beginnt nicht vor der Freigabe von Mustern, der Beibringung von Auftragsunterlagen und Zeichnungen oder der Beistellung von etwaigen Einbauteilen.
    Bei etwaigen Lieferverzögerungen ist eine angemessene Nachlieferfrist zu vereinbaren. Schadensersatzansprüche des Käufers bleiben ausgeschlossen. Die Liefermengen können bis zu 10% über- oder unterschritten werden. Alle Sendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers, sofern nicht von uns zu dessen Lasten eine Transportversicherung abgeschlossen und ihm in Rechnung gestellt worden ist oder anderweitige Vereinbarungen getroffen worden sind.
    Die Gefahr geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem die Ware unser Werk verlässt und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.
    Die Wahl des Versandweges und der Versandart bleibt uns überlassen, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen worden sind. Die Anzeige der Versandbereitschaft ist der Lieferung gleichzusetzen.

    6. Höhere Gewalt
    Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

    7. Zahlung
    Die Zahlungen sind grundsätzlich porto- und spesenfrei auf das von uns angegebene Konto zu leisten. Diskontspesen und –zinsen werden den Käufern belastet. Bei Zahlungen aller Art gilt als Erfüllungstag der Tag, an dem wir über den Betrag verfügen können. Eingehende Zahlungen verrechnen wir nach unserer Wahl, im Allgemeinen mit den ältesten offenen Posten. Unsere Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart und vertraglich festgehalten, 30 Tage nach Rechnungsstellung netto fällig. Bei Zahlung innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung gewähren wir 2 % Skonto. Aufrechnung oder Zurückbehaltung wegen etwaiger Gegenansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Bei Überschreitung des Fälligkeitstermins berechnen wir Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungs-Gesetzes vom 9. Juni 1998.

    8. Geheimhaltung
    Die Geschäftspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsverbindung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Zeichnungen, Modelle, Muster und ähnliche Gegenstände dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder zugänglich gemacht werden. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der urheberrechtlichen Bestimmungen zulässig.

    9. Werkzeugbeschaffung und -einsatz
    Die in unseren Angeboten angegebenen Werkzeugkosten und Werkzeugkostenanteile sind Richtpreise. Änderungskosten, die während der Herstellung oder nach Fertigstellung des Werkzeuges entstehen, werden nachberechnet.
    Für Werkzeuge, die in eigener oder fremder Werkstatt hergestellt werden, wird der kundenseitige Formkostenanteil bei Auftragserteilung zu 50 % und nach Freigabe, jedoch spätestens 30 Tage nach Musterlieferung, die restlichen 50% jeweils netto in Rechnung gestellt. Die Bezahlung hebt unser Eigentumsrecht an dem Werkzeug nicht auf. Stanzwerkzeugkosten sowie Kosten für Probewerkzeuge und Vorschaltwerkzeuge werden nicht amortisiert.
    Werkzeuge, die vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden sowie dessen Eigentum sind, müssen franko angeliefert werden.
    Reparaturen und Ersatz von Formen, die im Laufe des Einsatzes infolge natürlichen Verschleißes notwendig werden, sind vom Kunden zu bezahlen.

    10. Einbauteile
    Bei Gestellung von Einbauteilen durch den Kunden sind diese rechtzeitig frei Werk in einwandfreier Beschaffenheit, die eine normale Produktion zulässt, anzuliefern. Für die Maßhaltigkeit dieser Teile übernehmen wir keine Verantwortung. Mengenmäßig ist eine Zugabe von 10% für etwaigen Ausschuss erforderlich.

    11. Gewährleistung
    Unsere Lieferungen erfolgen nach den anerkannten Regeln der Technik und den getroffenen Vereinbarungen. Art und Umfang von Artikelprüfungen sowie die Prüfmittel und –Methoden sind zu vereinbaren.
    Für die Qualität der von uns angegebenen Werte und der Ausführung sind die Ausfallmuster maßgebend, die vom Käufer freigegeben worden sind. Mängel der Lieferungen, die nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt worden sind, sind uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
    Für von uns anerkannte Mängel der Lieferung, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehören, haften wir unter Ausschluss weitergehender Ansprüche gegen uns oder unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen in der Weise, dass wir unter Rücknahme der beanstandeten Ware umgehend unentgeltliche Ersatzlieferung vornehmen. Eine darüber hinaus gehende Haftung tritt nur dann ein, wenn sie schriftlich vereinbart ist.
    Gewährleistungsansprüche entstehen insbesondere nicht, wenn der Fehler auf Verletzung von Bedienungs-, Wartungs- und Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, natürlichen Verschleiß sowie vom Käufer oder Dritten vorgenommene Eingriffe in den Liefergegenstand zurückzuführen ist. Soweit nicht anderweitig vereinbart, richtet sich die Gewährleistung nach den gesetzlichen Vorschriften.
    Zugesicherte Eigenschaften gelten nur dann, wenn sie im Einzelnen schriftlich als solche bezeichnet worden sind.

    12. Schutzrechte
    Wir haften für Ansprüche, die sich aus einer möglichen Verletzung von Schutzrechten Dritter ergeben nur dann, wenn dies vertraglich zwischen uns und dem Käufer vorher vereinbart worden ist.
    Eine solche Vereinbarung kann sich nur auf Schutzrechte erstrecken, von denen mindestens eines aus der Schutzrechtsfamilie in Österreich oder vom Europäischen Patentamt veröffentlicht wurde.

    13. Eigentumsvorbehalt
    Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldoforderung. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
    Der Käufer ist verpflichtet, die Waren pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
    Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
    Der Käufer ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich MWSt) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
    Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Käufer wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.
    Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
    Der Käufer tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
    Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

    14. Allgemeine Bestimmungen
    Erfüllungsort ist Gunskirchen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
    Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
    Es gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
    Die Anwendung des UN-Kaufrechts (Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den Internationalen Wareneinkauf) wird ausgeschlossen.
    Gerichtsstand ist Wels.